Gebrauchte Software ist in der Europäischen Union freiverkäuflich.Für die Schweiz gilt dies ebenfalls. Schon Art. 12 II des Schweizer Bundesgesetzes zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten (URG) führt aus, dass mit der Zustimmung des Urhebers zum ersten Verkauf einer Software auch eine Einwilligung zur Weiterveräusserung der gebrauchten Software zu sehen ist. Mit ähnlichem Tenor hat das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 4. Mai 2011 gegen die Softwarefirma Adobe entschieden (Kantonsgericht Az. ES 2012, 822). Auch in der Rechtslehre ist diese Rechtsauffassung unstreitig. Beispielhaft erläutert Herr Prof. Dr. Cyrill Rigamonti von der Universität Bern in einem Fachzeitschriftenartikel, dass der Handel mit gebrauchter Software mit dem schweizerischen Urheberrecht vereinbar ist. (GRUR Int. 2009,14ff.)
Hier gibt es keine Abstriche zum Erstkauf. Auch der Käufer von gebrauchten Softwarelizenzen hat Anspruch auf sämtliche Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Software.
Nein, es sind keine Nachweise nötig. Die freie Handelbarkeit dieser Lizenzen nach dem Erstverkauf macht weitere Verkäufe ohne Nachweise möglich. Allerdings zeigen seröse Verkäufer wie wir die entsprechende Lieferkette lückenlos auf. Hintergrund ist, dass Rechtskäufe nur wirksam sind, wenn die entsprechenden verkauften Rechte tatsächlich bestehen. Mit einem Kauf bei uns erleben Sie keine bösen überraschungen, sondern erwerben bestehende Rechte an den gebrauchten Softwarelizenzen wirksam mit nachgewiesener Lieferkette.
Ja, es ist rechtlich zulässig, Teile von zum Beispiel Microsoft-Volumenlizenzverträgen gebraucht und einzeln weiterzuverkaufen. Die herrschende Rechtsmeinung sieht darin keine rechtlichen Probleme. So entschied das Landgericht München mit Urteil vom 4. April 2008 zum Az. 30 O 8684/07, dass für den Weiterverkauf einzelner gebrauchter Microsoft-Softwarelizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag keine weitere Zustimmung von Microsoft notwendig sei. Das Landgericht würdigte die Teile einer Volumenlizenz mit einer Master-CD rechtlich als echte Einzellizenzen, und nicht nur als Vervielfältigungsrechte, wie es Microsoft dargestellt hatte. Damit steht das Urteil des Landgerichts München in einer Linie mit einem Urteil des Landgerichts Hamburg, welches grundsätzlich schon 2006 die Veräußerung gebrauchter Softwarelizenzen aus Volumenvereinbarungen für rechtmäßig erklärt hatte (LG Hamburg Az. 315 O 343/06). Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist der Zeitpunkt der urheberrechtlichen Erschöpfung, die das LG Hamburg bereits mit Erstverkauf der Volumenlizenz als eingetreten ansieht. Dabei ist auch entscheidend, dass Microsoft diese urheberrechtliche Erschöpfung als zwingendes Recht nicht durch entsprechende Vertragsbedingungen abbedingen kann.Für Volumenlizenzen der Firma Oracle hat der Europäische Gerichtshof hingegen ein Verbot der Aufspaltung von Volumenlizenzen ausgesprochen.
Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Sollten anderslautende Bestimmungen vom Verkäufer oder Hersteller vorgegeben werden, sind diese aufgrund der urheberrechtlichen Erschöpfung des Verfügungsrechts unwirksam und entfalten keine verbindliche Rechtswirkung.
Nein, es ist keine weitere Zustimmung zum Weiterverkauf notwendig. Mit dem Erstverkauf ist die Verfügungsmacht über die Software für den Urheber erschöpft, so dass er keine weiteren Bedingungen zum Weiterverkauf stellen darf. Entsprechende Vertragsbedingungen zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Urhebers sind rechtlich unwirksam, von ihnen geht keine Rechtswirkung aus.
Der Begriff gebrauchte Software führt berechtigterweise immer wieder zu Fragen und Verwirrung, da mit gebraucht auch häufig ein vorliegender Verschleiß assoziiert wird. Dabei gilt wie auch bei anderen Produkten, dass Software zu gebrauchter Software wird, wenn diese bereits genutzt wurde. Software hat allerdings den Vorteil, dass diese in der Regel keinem Verschleiß unterliegt. Die Installation und Nutzung sorgen nicht im eigentlichen Sinne für einen Verschleiß, sondern lassen die Software eher per Definition zu gebrauchter Software werden. Daher ist gebrauchte Software qualitativ genauso hochwertig wie neue Software, die direkt beim Hersteller oder einem Vertragshändler erworben wurde. Schlechtere Arbeitsergebnisse oder verschlissene Komponenten müssen bei Software nicht befürchtet werden. Für Unternehmen bietet sich somit eine gute Möglichkeit die eigenen Lizenzkosten für die im Betrieb benötigte Software durch den Erwerb von gebrauchten Softwarelizenzen zu optimieren.
In der Regel handelt es sich dabei um Lizenzen von Unternehmen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht genutzte oder nicht mehr benötigte Softwarelizenzen abgeben. Grund hierfür können Konsolidierungen oder Fusionen sein. Auch Systemumstellungen oder Fehlplanungen innerhalb eines Unternehmens lassen gebrauchte Softwarelizenzen frei werden. Oder wenn ein Unternehmen aufhört zu existieren und so die Lizenzen in einem Liquidationsverkauf auf den markt gelangen.
Sie erhalten einen Lieferschein, auf dem der Lizenzschlüssel sowie die Rechtsübertragung auf den Verkäufer vermerkt sind. Den Link zum Download erhalten Sie über Ihren Zugang in unserem Shop. Unter “Meine Bestellungen” finden Die den Link zu unserem Donwloadcenter. Das ist eine rar Datei. Diese müssen Sie nach dem Download entpacken, Sodann starten Sie die “setup” Datei und starten so die Installationsroutine. Wie und wo gebe ich den Lizenzschlüssel ein? Klicken Sie auf Ihrem PC den “Windows Button” Systemsteuerung Programme und Funktionen dort müsste ihr Programm stehen Rechte Maustaste ändern oder Produktkey eingeben